Satzung


Satzung für den Verein SoLaWi Bad Grönenbach e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „SoLaWi Bad Grönenbach“; SoLaWi steht für Solidarische Landwirtschaft. Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird der Name um den Zusatz "e.V." ergänzt, also „SoLaWi Bad Grönenbach e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in 87730 Bad Grönenbach.

(3) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen eingetragen werden.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein SoLaWi Bad Grönenbach e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „§52 Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos und nicht profitorientiert tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, insbesondere auch etwaige Gewinne und Erträgnisse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Zweck des Vereins ist nach §52 (2) AO die Förderung des Naturschutzes und der

Landschaftspflege, die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei,

die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch:

(a) Betreiben von ökologischer Landwirtschaft, Obst- und Gemüseanbau, gemeinschaftlicher Selbstversorgung, Art- und Wesensgerechter Tierhaltung. Erprobung und Umsetzung von ökologischer, klimagerechter und sozialer Landbewirtschaftung sowie die Vermittlung von Kenntnissen darüber. Dazu gehört sowohl die Förderung von Biodiversität, regionaler und saisonaler Ernährung als auch von sozialen Beziehungen, basisdemokratischen und solidarischen Organisationsformen.

(b) Erhalt alter und samenfester Nutzpflanzen

(c) Erfahrungsmöglichkeiten in Naturschutz, Gartenbau und Landwirtschaft. Darüber hinaus geht es um die Schaffung eines Bewusstseins dafür, wie sich Pflanzenbau, Tierhaltung und Ernährung auf Natur, Klima, Gesundheit und Gesellschaft auswirken.

(d) Gemeinschaftsbildende Aktivitäten, kulturellen Austausch, Seminare und Veranstaltungen

(e) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ähnlicher Zielsetzung, Vernetzung und Wissensaustausch


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche (die das 18. Lebensjahr vollendet hat) und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er muss mit dreimonatiger Frist zum jeweiligen Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dafür ist eine Mehrheit von mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.


§ 4 Haushaltsmittel und Beiträge

(1) Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge und Gebühren, Spenden, Solidarbeiträge der Ernteteiler, öffentliche und private Zuwendungen.

(2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung.

(3) Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.


§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vorstand

(c) die Kerngruppe mit ihren Arbeitskreisen


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.

(2) Sie gibt sich eine Selbstverwaltungsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereins regelt.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(5) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand unter der Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per Briefpost oder E-Mail.

(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.

(7) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt schon in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch die vorgesehenen Änderungen beigefügt wurden.

(8) Abstimmungen finden in der Regel offen statt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies die Mehrheit der anwesenden Mitglieder beantragt.

(9) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll ist von dieser/diesem und einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zugänglich zu machen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse sowie die Art der Abstimmung erhalten.

(10) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

(a) Festsetzung und Änderung der Selbstverwaltungsordnung

(b) Genehmigung des Haushaltsplans

(c) Entgegennahme des Jahresberichts

(d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zur gemeinschaftlichen Deckung des Vereinshaushaltes

(e) Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder

(f) Ausschluss von Vereinsmitgliedern bei schwerem Verstoß gegen die Satzung

(g) Änderung der Satzung

(h) Auflösung des Vereins


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

(a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden

(b) Schriftführer/in

(c) Kassenwart

(d) bis zu zwei Beisitzern

Aufgaben aus (b) und (c) der Vorstandsmitglieder können in Personalunion ausgeübt

werden. Mitglieder des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder werden und müssen natürliche Personen sein.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig. Er ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, befindet über die Aufnahme neuer Mitglieder und entscheidet über die Annahme von Spenden.

(3) Die beiden Vorsitzenden bilden zusammen den vertretungsberechtigten Vorstand nach §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis.

(4) Bei Geschäften über 500,- EUR sind im Innenverhältnis nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter zwei, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden in der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist.

(7) Wahlen werden von einem aus mindestens zwei Personen bestehenden Wahlausschuss durchgeführt. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden in der Versammlung mit der einfachen Mehrheit bestellt und sollen nicht dem gewählten Vorstand angehören. Die Entsendung von anwesenden Nichtmitgliedern in den Wahlausschuss wird zugelassen. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte einen Wahlleiter, dem für die Durchführung der Wahlen die Versammlungsleitung obliegt.

(8) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(9) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige, sich bei der Wahldurchführung und der Feststellung des Wahlergebnisses ergebende Fragen.


§ 8 Die Kerngruppe und ihre Arbeitskreise

Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Kerngruppe und der Arbeitskreise wird in der Selbstverwaltungsordnung des Vereins geregelt.


§ 9 Rechnungsprüfung

Auf der Mitgliederversammlung sind zwei Rechnungsprüfer/innen zu wählen, die weder

dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht

Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie überprüfen die Kassen und Geschäfte des Vereins

zumindest einmal im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten

Mitgliederversammlung zu berichten. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Vorsitzenden sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes mit Stimmenmehrheit beschließt.

(3) Wird der Verein aufgelöst oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattung von Darlehen verbleibende Vermögen des Vereins dem Netzwerk "Solidarische Landwirtschaft e.V." RG Kassel VR 4941 übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Eintragung

(1) Sollten das Registergericht, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zuge des Eintragungsverfahrens, Gründung oder Fortsetzung des Vereins und dessen Satzung haben, so können die erforderlichen Änderungen durch den Vorstand allein ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Der Vorstand hat dann in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu informieren.


Bad Grönenbach, 28.01.2022

Für weitere Fragen rund um unseren Verein stehen wir Dir gerne zur Verfügung.

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